Erwägungsgrund 9 32018L0851
In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „nicht gefährliche Abfälle“, „Siedlungsabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „Lebensmittelabfall“, „stoffliche Verwertung“, „Verfüllung“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.