Erwägungsgrund 61 32018L0851
Damit die sachgemäße Auslegung und Umsetzung der Anforderungen in der Richtlinie 2008/98/EG erleichtert wird, sollten Leitlinien für diese Anforderungen ausgearbeitet und regelmäßig überprüft werden, und es sollte für einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie für einen Austausch über bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung und Durchsetzung dieser Anforderungen gesorgt werden. Durch diese Leitlinien, den Informationsaustausch und den Austausch über bewährte Verfahren, in deren Rahmen Modellen der Kreislaufwirtschaft Rechnung getragen werden sollte, in denen beispielsweise ein Stoff oder ein Gegenstand ohne die Absicht, ihn zu beseitigen, von einem Besitzer auf einen anderen Besitzer übertragen wird, sollte in der Praxis unter anderem ein gemeinsames Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Definitionen der Begriffe „Abfall“ und „beseitigen“ gefördert werden.