Erwägungsgrund 57 32018L0851
Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungspläne und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Investitionen und anderen Finanzmittel, auch für die lokalen Behörden, bewerten und berücksichtigen. Diese Bewertung sollte in die Abfallbewirtschaftungspläne oder in andere strategische Dokumente aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Investitionen, auch aus Unionsfonds, effizient nutzen, indem sie der Vermeidung, einschließlich der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie Vorrang einräumen. Die Kommission sollte den zuständigen Behörden dabei helfen, einen wirksamen Finanzrahmen zu schaffen, bei Bedarf auch durch die Nutzung von Unionsfonds, um die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen im Einklang mit der Abfallhierarchie umzusetzen und innovative Technologien und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen.