Erwägungsgrund 8 32018L0851
Pflanzliche Stoffe aus der Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und zur Tierernährung durch orale Fütterung verwendet werden sollen, sollten, um Doppelregelungen zu vermeiden, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG ausgeschlossen werden, sofern sie uneingeschränkt mit den Futtermittelvorschriften der Union im Einklang stehen. Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher auf diese Erzeugnisse und Stoffe, sofern sie als Futtermittel verwendet werden, keine Anwendung finden, und der Geltungsbereich der Richtlinie ist entsprechend zu präzisieren. Unbeschadet anderer Bestimmungen der Union im Bereich der Tierernährung sind tierische Nebenprodukte, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel — im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates — verwendet zu werden, bereits vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG ausgeschlossen, soweit sie in den Geltungsbereich anderer Rechtsvorschriften der Union fallen.