Erwägungsgrund 18 32018L0851
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Endes der Abfalleigenschaft übertragen werden. Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten in diesem Zusammenhang mindestens für Granulat, Papier, Reifen und Textilien erwogen werden.