Erwägungsgrund 53 32018L0851
Es ist wichtig, dass die Kommission die in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Beseitigungsverfahren überarbeitet, um sicherzustellen, dass die Ziele des Unionsrechts im Bereich der Abfallbewirtschaftung weiterhin erfüllt werden. Diese Überarbeitung sollte in Anbetracht von Artikel 13 der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung einschlägiger Informationen erfolgen, wie der Entwicklungen auf internationaler Ebene, vor allem in Bezug auf das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.