Erwägungsgrund 13 32018L0851
Eine Definition des Begriffs „Verfüllung“ sollte aufgenommen werden, um klarzustellen, dass sich der Begriff generell auf Verwertungsverfahren bezieht, bei denen geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder für bautechnische Zwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendete Abfallmenge sollte auf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Menge beschränkt sein.