Erwägungsgrund 52 32018L0851
Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Deshalb gilt für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, als eine geeignete Lösung. Für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle sollten jedoch weiterhin die Anforderungen der Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen gelten. Um weiter auszuloten, ob mehr Gewerbeabfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und andere wichtige Abfallströme zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden können, sollte die Kommission es in Betracht ziehen, Zielvorgaben für diese Abfallströme festzulegen.