Art. 14a 32006R0952
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung auf Gemeinschaftsebene gesammelten Preisen unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker auch auf der Grundlage von Zollanmeldungen und Daten aus der Datenbank des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften über die Preise und Mengen von Roh- und Weißzucker, der im Rahmen von Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehörenABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1 . , aus den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans bzw. aus den am wenigsten entwickelten Ländern eingeführt wurde, die in Anhang I Spalte D der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des RatesABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1 . aufgeführt sind.