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Die Bestimmungen des Artikels 6b Absätze 1 bis 5 gelten für dieses Kapitel.
Maßnahmen zum Schutz und zur Vorbeugung gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des RatesABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 . sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt.
Benachbarte Unternehmer koordinieren ihre Nachhaltigkeitspläne gegebenenfalls auf nachprüfbare Weise.
Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Nährstoffrückhalt oder verwenden Algen und/oder Tiere (Muscheln), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.