Art. 25c 32008R0889
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in Brut- und Jungtierstationen desselben Betriebs Jungtiere ökologisch/biologisch und nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogen werden, wenn die betreffenden Einheiten deutlich voneinander getrennt sind und die Wasserversorgung über getrennte Systeme erfolgt.
Bei Abwachsanlagen kann die zuständige Behörde ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten für Aquakulturtiere im selben Betrieb gestatten, wenn Artikel 6b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird und unterschiedliche Produktionsphasen oder unterschiedliche Bearbeitungszeiträume für die Tiere gegeben sind.
Die Unternehmer bewahren Unterlagen auf, die die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels belegen.