Erwägungsgrund 10 BMR
Zahlreiche Verbraucher haben Finanzkontrakte, insbesondere hypothekenbesicherte Verbraucherkreditverträge, geschlossen, für die Referenzwerte, die denselben Risiken unterliegen, als Bezugsgrundlage dienen. Diese Verordnung sollte daher auch für Kreditverträge im Sinne der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.