Erwägungsgrund 48 BMR
Der Administrator sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, zugelassen und beaufsichtigt werden. Bereits der Beaufsichtigung unterliegende Unternehmen, die finanzielle Referenzwerte bereitstellen, die keine kritischen Referenzwerte sind, sollten von der zuständigen Behörde für die Zwecke dieser Verordnung registriert und beaufsichtigt werden. Unternehmen, die nur Indizes bereitstellen, die als nicht signifikante Referenzwerte gelten, sollten auch durch die entsprechende zuständige Behörde registriert werden. Zulassung und Registrierung sollten unterschiedliche Verfahren sein, und die Zulassung sollte eine gründlichere Bewertung des Antrags des Administrators erfordern. Die Frage, ob ein Administrator zugelassen oder registriert ist, sollte keinen Einfluss auf die Überwachung dieses Administrators durch die jeweils zuständigen Behörden haben. Zusätzlich sollte ein Übergangsmechanismus eingeführt werden, nach dem Personen, die Referenzwerte bereitstellen, die nicht kritisch sind und nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten weithin verwendet werden, registriert werden könnten, um die erste Phase der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. Die ESMA sollte auf Unionsebene ein Verzeichnis führen, das Informationen über die zugelassenen oder registrierten Administratoren, über Referenzwerte und Administratoren, die diese Referenzwerte aufgrund einer positiven Entscheidung entweder nach dem Gleichwertigkeitssystem oder dem Anerkennungssystem bereitstellen, über Administratoren der Union oder beaufsichtigte Unternehmen, die den Referenzwert von einem Drittstaat übernommen haben und über jeden derartigen übernommenen Referenzwert und seinen in einem Drittstaat angesiedelten Administrator enthält.