Erwägungsgrund 71 BMR
Verbraucher können Finanzkontrakte, insbesondere Hypothekar- und Verbraucherkreditverträge, abschließen, für die ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, aber ungleiche Verhandlungsmacht und die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen bringen es mit sich, dass ihre Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den verwendeten Referenzwert möglicherweise begrenzt sind. Darum muss zumindest sichergestellt werden, dass Kreditgeber oder Vermittler für Verbraucherkredite angemessene Informationen zur Verfügung stellen. Um diese zu erreichen, sollten die Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU daher entsprechend geändert werden.