Erwägungsgrund 62 BMR
Kritische Referenzwerte können Kontributoren, Administratoren und Nutzer in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen. Die Einstellung der Bereitstellung eines solchen Referenzwerts oder andere Ereignisse, die deren Integrität signifikant schwächen können, könnten daher Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben, was bedeutet, dass die Beaufsichtigung eines solchen Referenzwerts allein durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator des Referenzwerts angesiedelt ist, insofern nicht effizient und wirksam sein wird, als sie den Risiken, die dieser kritische Referenzwert herbeiführt, nicht gerecht wird. In einem solchen Fall sollten Kollegien gebildet werden, die die zuständigen Behörden und die ESMA umfassen, um den wirksamen Austausch von Aufsichtsinformationen zwischen den zuständigen Behörden und die Abstimmung ihrer Tätigkeiten und Aufsichtsmaßnahmen sicherzustellen. Die Arbeit der Kollegien sollte zur harmonisierten Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz der Aufsichtspraxis beitragen. Die zuständige Behörde des Administrators sollte schriftliche Vereinbarungen über den Informationsaustausch, den Entscheidungsprozess, die Regelungen über Abstimmungsverfahren, die Zusammenarbeit für die Zwecke von Maßnahmen im Bereich der Beitragspflicht und Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden gegenseitig konsultieren sollten, festlegen Die rechtlich bindende Vermittlung durch die ESMA ist bei der Verwirklichung der Koordinierung, der Aufsichtskohärenz und der Konvergenz der Aufsichtspraxis ein zentrales Element.