Erwägungsgrund 7 BMR
Es ist angemessen und notwendig, für diesen Rahmen die Form einer Verordnung festzulegen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für Personen mit sich bringen, die an der Bereitstellung, Beitragsleistung und Nutzung von Referenzwerten beteiligt sind, unionsweit einheitlich angewandt werden. Da ein Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Referenzwerten notwendigerweise Maßnahmen zur Festlegung der genauen Anforderungen für Aspekte der Bereitstellung von Referenzwerten umfasst, könnten selbst geringe Unterschiede in dem bei einem dieser Aspekte verfolgten Ansatz zu erheblichen Behinderungen der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Referenzwerten führen. Daher würde der Einsatz einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, die Möglichkeit einschränken, dass auf nationaler Ebene divergierende Maßnahmen erlassen werden, und einen kohärenten Ansatz sowie größere Rechtssicherheit sicherstellen und verhindern, dass bei der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Referenzwerten signifikante Behinderungen auftreten.