Erwägungsgrund 41 BMR
Administratoren signifikanter Referenzwerte sollten sich dafür entscheiden können, eine beschränkte Zahl detaillierter Anforderungen dieser Verordnung nicht anzuwenden. Die zuständigen Behörden sollten allerdings weiterhin berechtigt sein, die Anwendung dieser Anforderungen auf der Grundlage der in dieser Verordnung dargelegten Kriterien zu verlangen. Bei delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die für Administratoren signifikanter Referenzwerte gelten, sollte der Grundsatz der Angemessenheit gebührend berücksichtigt und das Ziel verfolgt werden, so weit wie möglich die Verwaltungslasten zu vermeiden.