Erwägungsgrund 8 BMR
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so umfassend sein, wie es die Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens erfordert. Zur Bereitstellung von Referenzwerten gehört ein Ermessensspielraum bei deren Bestimmung, und sie unterliegt naturgemäß bestimmten Arten von Interessenkonflikten, was impliziert, dass auch Möglichkeiten und Anreize für die Manipulation von Referenzwerten bestehen. Diese Risikofaktoren sind allen Referenzwerten gemein und sollten angemessenen Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle unterworfen werden. Der Grad des Risikos variiert allerdings, und bei dem verfolgten Ansatz sollte deshalb den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Da sich Anfälligkeit und Bedeutung eines Referenzwerts im Zeitverlauf verändern, würde die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf Indizes, die gegenwärtig bedeutend oder anfällig sind, nicht den Risiken gerecht, die ein Referenzwert künftig einmal bergen kann. So könnten insbesondere Referenzwerte, die aktuell nicht weit verbreitet sind, später einmal weithin Verwendung finden, sodass bei ihnen selbst geringe Manipulation möglicherweise große Auswirkungen hätten.