Erwägungsgrund 66 BMR
Technische Standards sollten eine kohärente Harmonisierung der Anforderungen an die Bereitstellung von als Referenzwerte verwendeten Indizes und den Beitrag zu ihnen sowie einen angemessenen Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union sicherstellen. Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die Kommission sollte mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Überwachungsfunktion; zur Sicherstellung der Eignung und Überprüfbarkeit der Eingabedaten sowie der internen Überwachungs- und Überprüfungsverfahren eines Kontributors; zu den von einem Administrator bereitzustellenden Informationen über den Referenzwert und die Methodik; zu den Elementen des Verhaltenskodex; zu den Anforderungen an Systeme und Kontrollen; zu den Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Anwendung zusätzlicher Anforderungen berücksichtigen sollte; zu den Inhalten der Referenzwert-Erklärung und den Fällen, in denen eine Aktualisierung einer solchen Erklärung erforderlich ist; zum Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA; zur Form und zum Inhalt des Antrags auf Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators und zur Darstellung der Informationen, die mit einem solchen Antrag vorzulegen sind; sowie zu den Informationen, die in dem Antrag auf Zulassung oder Registrierung vorzulegen sind, annehmen.