Erwägungsgrund 36 BMR
Kritische Referenzwerte können bestimmt werden, indem ein quantitatives Kriterium oder eine Kombination von quantitativen und qualitativen Kriterien herangezogen wird. Zusätzlich könnte ein Referenzwert, der nicht den geeigneten quantitativen Grenzwert erreicht, dennoch als kritisch anerkannt werden, wenn es keinen oder sehr wenig marktorientierten Ersatz für den Referenzwert gibt und seine Existenz und Genauigkeit für die Integrität des Marktes, die Finanzstabilität oder den Verbraucherschutz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten relevant sind und wenn sich alle jeweils zuständigen Behörden einig sind, dass ein solcher Referenzwert als kritisch anerkannt werden sollte. Kommt es unter den jeweils zuständigen Behörden nicht zu einer Einigung, sollte die Entscheidung der zuständigen Behörde des Administrators über die Frage, ob ein Referenzwert als kritisch anerkannt werden sollte, maßgeblich sein. In einem solchen Fall sollte es der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde, gestattet sein eine Stellungnahme zu der Bewertung durch die zuständige Behörde des Administrators zu veröffentlichen. Außerdem kann eine nationale zuständige Behörde auch einen Referenzwert aufgrund bestimmter qualitativer Kriterien als kritisch einstufen, wenn der Administrator und die meisten der Kontributoren zu dem Referenzwert in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind. Alle kritischen Referenzwerte sollten in eine Liste aufgenommen werden, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission erstellt wird, der regelmäßig überarbeitet und aktualisiert werden sollte.