Erwägungsgrund 42 BMR
Die Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte unterliegen einem weniger detaillierten System, wodurch die Administratoren in die Lage versetzt werden sollten, sich dafür zu entscheiden, einige Anforderungen dieser Verordnung nicht anzuwenden. In diesem Fall sollte der betreffende Administrator in einer Konformitätserklärung darlegen, warum dies angemessen ist, und diese Erklärung sollte veröffentlicht werden und der für den Administrator zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. Diese zuständige Behörde sollte die Konformitätserklärung überprüfen und die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen anzufordern oder Änderungen zu verlangen, um die Vereinbarkeit mit dieser Verordnung sicherzustellen. Auch wenn nicht signifikante Referenzwerte manipulationsanfällig sein könnten, sind sie doch leichter ersetzbar, weswegen Transparenz für Nutzer das Hauptinstrument sein sollte, das von Marktteilnehmern benutzt wird, um eine Entscheidung für diejenigen Referenzwerte in voller Sachkenntnis zu treffen, deren Benutzung sie für sachgerecht halten. Aus diesem Grund sollten die delegierten Rechtsakte in Titel II auf Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte keine Anwendung finden.