Erwägungsgrund 19 BMR
Von zentralen Gegenparteien (CCP) ermittelte Referenzpreise oder Abrechnungspreise sollten nicht als Referenzwerte angesehen werden, da sie dazu dienen, Abrechnung, Einschusszahlungen und Risikomanagement festzulegen, und folglich nicht herangezogen werden, um den im Rahmen eines Finanzinstruments zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen.