Erwägungsgrund 18 32019R1239
Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene eingerichteten SafeSeaNet-Systeme berücksichtigt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auch weiterhin den Austausch und die Verteilung der über das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr entgegengenommenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern sollten.