Erwägungsgrund 17 32019R1239
Werden Informationen von den nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr an die zuständigen Behörden verteilt, so sollte die Übermittlung den gemeinsamen Datenanforderungen, Formaten und Codes für die Meldeverpflichtungen und -förmlichkeiten gemäß den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten entsprechen und über die darin festgelegten IT-Systeme, z. B. die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, erfolgen.