Erwägungsgrund 21 32019R1239
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 muss für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben werden, die den Zollbehörden elektronisch vorgelegt werden muss. Angesichts der Bedeutung, die die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für die Beherrschung von Sicherheitsrisiken und finanziellen Risiken haben, wird derzeit ein spezielles elektronisches System für die Übermittlung und Verwaltung der summarischen Eingangsanmeldungen im Zollgebiet der Union entwickelt. Daher wird es nicht möglich sein, summarische Eingangsanmeldungen über das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle zu übermitteln. Da aber einige der mit der summarischen Eingangsanmeldung übermittelten Datenelemente auch für die Erfüllung anderer zollrechtlicher und maritimer Meldeverpflichtungen erforderlich sind, wenn ein Schiff einen Hafen in der Union anläuft, sollte EMSWe auch die Datenelemente der summarischen Eingangsanmeldung verarbeiten können. Auch die Möglichkeit, dass das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr relevante Informationen abfragen kann, die bereits mit der summarischen Eingangsanmeldung übermittelt wurden, sollte erwogen werden.