Erwägungsgrund 9 32019R1239
Damit unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für Binnenmitgliedstaaten ohne Seehäfen vermieden wird, sollten solche Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zu entwickeln, einzurichten, zu betreiben und bereitzustellen, befreit werden. Das bedeutet, dass solche Mitgliedstaaten den Verpflichtungen, die mit der Entwicklung, der Einrichtung, dem Betrieb und der Bereitstellung eines nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr verbunden sind, nicht nachkommen müssen, solange sie die Befreiung in Anspruch nehmen.