Erwägungsgrund 20 32019R1239
Um den Seeverkehr effizienter zu gestalten und Dopplungen der zu betrieblichen Zwecken zu übermittelnden Schiffsmeldungen bei einem Hafenaufenthalt zu begrenzen, sollten die von den Anmeldern über ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr abgegebenen Informationen auch bestimmten anderen Stellen wie Hafen- oder Terminalbetreibern zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dies ist vom Anmelder autorisiert worden und es wird berücksichtigt, dass die Vertraulichkeit zu wahren ist, sensible Geschäftsinformationen nicht offengelegt werden dürfen und rechtliche Beschränkungen zu beachten sind. Diese Verordnung zielt darauf ab, den Umgang mit Daten bei der Erfüllung der Meldeverpflichtungen entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Erfassung zu verbessern.