Erwägungsgrund 5 32019R1241
Diese Verordnung sollte für Fangtätigkeiten in Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — und für Fischereifahrzeuge der Union, die in den Unionsgewässern rund um die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) tätig sind, gelten. Darüber hinaus sollte sie auch für Fischereifahrzeuge der Union und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in Nicht-Unionsgewässern auf technische Maßnahmen anwendbar sein, die für das Regelungsgebiet der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) und für das Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) verabschiedet wurden.