Erwägungsgrund 22 32019R1700
Aufgrund ihrer Besonderheiten werden die Bevölkerungsstatistik im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Volks- und Wohnungszählungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Unternehmenserhebungen sowie Statistiken, die sich hauptsächlich auf Verwaltungsdatenquellen stützen, nicht von dieser Verordnung erfasst; sie sollten gesondert in besonderen, auf ihre Merkmale abgestimmten Rechtsvorschriften geregelt werden.