Erwägungsgrund 33 32019R1700
Damit die Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten europäischen Sozialstatistiken sichergestellt wird, sollte die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung im ESS-Rahmen verstärkt werden. Es gibt auch Datenerhebung durch andere Einrichtungen der Union — insbesondere die Agenturen der Union — sowie durch Wissenschaftler, die über die in dieser Verordnung genannten hinausgehen. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren und den am ESS Beteiligten sollte daher ausgebaut werden, um Synergieeffekte zu nutzen.