Erwägungsgrund 31 32019R1700
Um für die Durchführung dieser Verordnung gleichförmige Bedingungen sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Beschreibung von Variablen, der technischen Spezifikationen der einzelnen Datensätze, der technischen Eigenschaften, wenn sie mehreren Datensätzen gemein sind, der technischen Formate, die für die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) erforderlich sind, der Stichprobengrundlagen, für die insbesondere deren Mindestanforderungen angegeben sind, sowie die Modalitäten für die sowie der Inhalt der Qualitätsberichte und etwaige Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.