Erwägungsgrund 34 32019R1700
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, nicht in hinreichendem Maße auf der Ebene der Mitgliedstaaten, sondern aus Gründen der Harmonisierung, Datenqualität und Vergleichbarkeit besser auf der Ebene der Union erreicht werden kann, und hochwertige und auf harmonisierte Weise erhobene Statistiken erheblichen Mehrwert für die Politikgestaltung auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten bringen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.