Erwägungsgrund 32 32019R1700
Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaates erfordern würde, sollte die Kommission — in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — den betreffenden Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren können. Diese wesentlichen Anpassungen ergeben sich möglicherweise aus der Notwendigkeit, die Aktualität zu verbessern, die Gestaltung der Datenerhebung anzupassen, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen, oder neue innovative Instrumente zur Datenerstellung zu entwickeln. Erforderlichenfalls sollte die finanzielle Beteiligung der Union den Mitgliedstaaten in Form von Finanzhilfen bereitgestellt werden, und zwar insbesondere für den Kapazitätsaufbau sowie im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates.