Erwägungsgrund 9 32021R2303
Die Agentur sollte eng mit der Kommission und mit den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie mit anderen einschlägigen Stellen zusammenarbeiten und die Kapazitäten und die Fachkenntnisse dieser Behörden und Stellen nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Agentur zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage ist, ihr Mandat zu erfüllen. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es wichtig, dass die Agentur und die Mitgliedstaaten in redlicher Absicht handeln und zeitnah sachlich richtige Informationen austauschen. Die Bereitstellung statistischer Daten hat im Einklang mit den technischen und methodischen Spezifikationen zu erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegt sind.