Erwägungsgrund 66 32021R2303
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der nationalen Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden.
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der nationalen Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden.