Erwägungsgrund 1 32021R0241
Nach den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union beitragen. Gemäß Artikel 148 AEUV führen die Mitgliedstaaten beschäftigungspolitische Maßnahmen durch, die den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.