Erwägungsgrund 62 32021R0241
Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programme der Union kohärent sein und diese ergänzen, wobei eine Doppelförderung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme derselben Aufwendungen vermieden werden sollte. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Vorlage ihrer Aufbau- und Resilienzpläne bei der Kommission einschlägige Informationen über eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union vorzulegen. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich des Programms InvestEU, gewährt werden. Reformen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, sollten Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten können, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.