Erwägungsgrund 41 32021R0241
Die Kommission sollte den von jedem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat handeln. Die Kommission sollte die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Plan uneingeschränkt respektieren und daher die Begründung und die Elemente, die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt werden, berücksichtigen. Die Kommission sollte die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Liste von Kriterien bewerten. Die Kommission sollte die vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzpläne und gegebenenfalls deren Aktualisierungen innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Einreichung der Aufbau- und Resilienzpläne bewerten. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission sollten erforderlichenfalls vereinbaren können, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.