Erwägungsgrund 58 32021R0241
Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich über die Fortschritte bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Bericht erstatten. Diese Berichte der Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Reformprogrammen angemessen berücksichtigt werden, die als ein Instrument zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne genutzt werden sollten.