Erwägungsgrund 47 32021R0241
Eine finanzielle Unterstützung für den Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats sollte auch im Wege eines Darlehens möglich sein, vorbehaltlich des Abschlusses eines Darlehensvertrags mit der Kommission auf der Grundlage eines hinreichend begründeten Antrags des betreffenden Mitgliedstaats. Darlehen zur Unterstützung der Durchführung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne sollten bis zum 31. Dezember 2023 bereitgestellt und Laufzeiten haben, die dem längerfristigen Charakter dieser Ausgaben Rechnung tragen. Im Lichte des Artikels 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates sollten Rückzahlungen im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zeitlich so geplant werden, dass eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten sichergestellt wird. Diese Laufzeiten können von den Laufzeiten der Anleihen abweichen, die die Union zur Finanzierung der Darlehen auf den Kapitalmärkten aufnimmt. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, von dem in Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Grundsatz abzuweichen, wonach die Laufzeiten von Darlehen für finanzielle Unterstützung nicht geändert werden dürfen.