Erwägungsgrund 57 32021R0241
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sein, wenn dies zum Zwecke der Entlastung sowie der Prüfung und Kontrolle der Mittelverwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden, je nachdem, welche der beiden Verordnungen anwendbar ist.