Erwägungsgrund 37 32021R0241
Um für einen sinnvollen finanziellen Beitrag zu sorgen, der dem tatsächlichen Bedarf der Mitgliedstaaten zur Durchführung und Vollendung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionen entspricht, sollte ein maximaler finanzieller Beitrag festgelegt werden, der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung zur Verfügung steht. 70 % dieses maximalen finanziellen Betrags sollten auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten BIP pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote jedes Mitgliedstaats berechnet werden. 30 % dieses maximalen finanziellen Betrags sollten auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten BIP pro Kopf sowie zu gleichen Teilen der Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und der kumulierten Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 berechnet werden, basierend auf den Herbstprognosen 2020 der Kommission für die zum Zeitpunkt der Berechnung nicht verfügbaren Daten, die bis zum 30. Juni 2022 mit den tatsächlichen Werten aktualisiert werden müssen.