Erwägungsgrund 35 32021R0241
Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters ausgenommen, oder unterliegt er einer Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates, so sollte die vorliegende Verordnung auf den betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Herausforderungen und Prioritäten angewandt werden können, die durch jene Verordnungen festgestellt wurden.