Erwägungsgrund 47 32021R0523
Die Kommission sollte die Vereinbarkeit der von den Durchführungspartnern eingereichten Finanzierungen und Investitionen mit dem gesamten Recht der Union und der Unionspolitik insgesamt bewerten. Die endgültigen Entscheidungen über die Finanzierungen und Investitionen sollten von den Durchführungspartnern getroffen werden.