Erwägungsgrund 41 32021R0523
Am 18. April 2019 erklärte die Kommission, dass unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) einmalige Beiträge von Mitgliedstaaten – entweder von einem Mitgliedstaat oder von nationalen Förderbanken, die dem Sektor Staat zugeordnet sind oder im Auftrag eines Mitgliedstaates handeln – an thematische Investitionsplattformen oder mehrere Länder einbeziehende Investitionsplattformen grundsätzlich als einmalige Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates und des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates gelten sollten. Die Kommission werde unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des SWP darüber hinaus prüfen, inwieweit im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission zur Flexibilität auf das Programm „InvestEU“ als Nachfolgeinstrument zum EFSI in Bezug auf einmalige Bareinlagen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung eines zusätzlichen Betrags der EU-Garantie für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente die gleiche Behandlung wie beim EFSI angewandt werden könne.