Erwägungsgrund 73 32021R0523
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Marktversagen in der Union und in einzelnen Mitgliedstaaten sowie suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken und unionsweite Markttests für innovative Finanzprodukte zur Erfassung komplexer Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen sowie Systeme zur Verbreitung dieser Produkte zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.