Erwägungsgrund 29 32021R0523
Es ist – wie im Rahmen des europäischen Grünen Deals und des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt – ein Mechanismus für einen gerechten Übergang einzurichten, um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen zu bewältigen, die mit der Verwirklichung des Klimaziels der Union für 2030 und ihres Ziels, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, verbunden sind. Dieser Mechanismus würde aus drei Säulen bestehen, nämlich aus einem Fonds für einen gerechten Übergang, der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (im Folgenden „Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang“) (Säule 1) eingerichtet werden soll, einer speziellen Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen des Programms „InvestEU“ (Säule 2) und einer Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, die durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (im Folgenden „Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor für 2021-2027“) eingerichtet werden soll (Säule 3). Dieser Mechanismus sollte sich auf die Regionen konzentrieren, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, darunter Kohle, Torf und Ölschiefer, oder von treibhausgasintensiven industriellen Prozessen am stärksten vom Strukturwandel betroffen sind und weniger Kapazitäten zur Finanzierung der notwendigen Investitionen haben. Im Rahmen der Regelung für einen gerechten Übergang sollten auch Finanzierungen unterstützt werden, um Investitionen zugunsten von Gebieten, die Anstrengungen für einen gerechten Übergang unternehmen, zu generieren. Den entsprechenden Gebieten sollte im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform die Möglichkeit geboten werden, technische Hilfe in Anspruch zu nehmen.