Erwägungsgrund 71 32021R0523
Finanzierungen und Investitionen, die von einem Durchführungspartner im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zur Unterzeichnung der jeweiligen Garantievereinbarungen unterzeichnet oder getätigt werden, sollten für eine EU-Garantie in Betracht kommen, sofern solche Maßnahmen in der Garantievereinbarung angegeben sind, sie die Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen bestehen oder gemäß dem in Artikel 19 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung“) vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten sowie in beiden Fällen jeweils vom Investitionsausschuss genehmigt wurden.