Erwägungsgrund 69 32021R0523
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können Einzelpersonen und Einrichtungen, die in den überseeischen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms „InvestEU“ und etwaiger Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, mit dem das betreffende überseeische Land oder Gebiet verbunden ist, finanziell unterstützt werden.