Erwägungsgrund 34 32022R2399
Die Entwicklung neuer IT-Systeme und die Aktualisierung bestehender IT-Systeme erfordern erhebliche Anstrengungen bei Finanzinvestitionen und Investitionen in das Personal, insbesondere im IT-Bereich selbst. Mit dieser Verordnung werden die Lücken zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden geschlossen und wird ein Rahmen für die digitale Zusammenarbeit geschaffen, der in der gesamten Union durchgesetzt werden muss. Daher sind die Mitgliedstaaten im Interesse einer angemessenen Planung und Fristengestaltung gehalten, Folgenabschätzungen zu ihren nationalen Systemen, Verfahren und Planungen durchzuführen sowie der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu übermitteln, um eine bessere Rechtsetzung zu fördern, insbesondere im Hinblick auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und im Einklang mit den Zielen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.